Verwendungsverbot polyzyklischer aromatischer Kohlenwasserstoffe (PAK)

Die Stoffgruppe der polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffe (PAK) umfasst mehrere hundert Einzelsubstanzen. All diesen Verbindungen ist gemeinsam, dass sie aus einem Grundgerüst verknüpfter Benzolringe bestehen.

Auch nach Erkenntnissen des Bundesministeriums für Risikobewertung stehen PAK im begründeten Verdacht, das Erbgut zu verändern, Krebs erzeugend zu sein und die Fortpflanzung zu beeinträchtigen.

Der Ausschuss für technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte (AtAV) hat die verbindliche Einbeziehung der Prüfung auf PAK im Rahmen der GS-Zeichen-Zuerkennung beschlossen. Die neue Prüfspezifikation für die Erlangung von GS-Zeichen ist seit 01.04.2008 in Kraft und legt Grenzwerte für den Gehalt an PAK in Abhängigkeit von der Kontaktart und -zeit fest.

Um sicherzustellen, dass PFERD-Produkte diesen Anforderungen entsprechen, müssen alle an PFERD gelieferten Produkte dieser Spezifikation entsprechen und mindestens die Grenzwerte gemäß Kategorie 2 einhalten. Insbesondere dürfen keine PAK-kontaminierten Weichmacheröle und Ruße verwendet werden.

 
 

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